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LAG Köln Urteil vom 12.01.2006 - 10 (8) Sa 606/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung. Rückzahlung. Verfallklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Reichweite einer Verfallklausel, wonach vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden müssen, wenn Ansprüche erst nach Ablauf dieser Frist entstehen und fällig werden können.

 

Normenkette

MTV für das private Versicherungsgewerbe § 24

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen 18 Ca 3448/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen 9 AZR 343/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.12.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 18 Ca 3448/03 – abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.781,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.10.2002 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Teil der Abfindung an die Klägerin zurückzuzahlen.

Die am 13.02.1940 geborene Beklagte war bei der Klägerin beschäftigt. Im Rahmen des Sozialplans „Migration” vom 28.03.1995 wurde hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen für ältere Mitarbeiter (55er-Modell) Folgendes geregelt:

„7.1. Die Arbeitgeber können Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach 7.2. bis 7.7. eine Ausscheidensregelung anbieten. Ein Rechtsanspruch auf Abschluß einer derartigen Vereinbarung besteht nur, wenn die dafür unter II.9. genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für das 55er-Modell gilt folgende Regelung:

7.2.1. Der Mitarbeiter erhält mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeden Monat vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn des frühestmöglichen gesetzlichen...

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