Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu lange Bindungsdauer für Rückzahlung von Fortbildungskosten. Unwirksame Rückzahlungsverpflichtung von Fortbildungskosten. Keine ergänzende Vertragsauslegung einer zu langen Bindungsdauer. Rechtsmissbrauch bei Einwand der Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bindungsdauer von 24 Monaten bei einer Fortbildungsdauer von 25 Tagen und Kosten von ca. 6000 Euro ist unangemessen lang.
2. Die ergänzende, geltungserhaltende Reduktion einer zu weit gefassten Rückzahlungsklausel kommt mangels Schutzbedürftigkeit der Arbeitgeberin nicht in Betracht.
3. Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Normenkette
BGB §§ 306-307, 310, 242; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 08.12.2020; Aktenzeichen 1 Ca 1396/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.12.2020 - 1 Ca 1396/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten.
Die Beklagte war seit dem 07.03.2017 bei Klägerin als Pflegkraft beschäftigt, zuletzt in leitender Funktion eines Teams der Wohngemeinschaft Köln.
Im Zeitraum 14.01.2019 bis 04.06.2019 hat die Klägerin an 25 Arbeitstagen an einer Weiterbildungsmaßnahme zur Pflegeexpertin teilgenommen. Anlässlich dieser Fortbildung haben die Parteien unter dem 14.01.2019 eine Weiterbildungsvereinbarung abgeschlossen, die u. a. vorsieht, dass der Arbeitgeber die Kosten der Fortbildung übernimmt und die Beklagte sinngemäß verpflichtet ist, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss der Weiterbildung das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass dies auf vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers beruht, nach einer monatlich...