Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Tarifvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Tarifvereinbarung über das "Bereedern" von Flugzeugen mit bestimmten Cockpitmitarbeitern.
Normenkette
Moderationsergebnis KTV
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 03.12.2013; Aktenzeichen 11 Ca 5081/13) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das am 03.012.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 11 Ca 5081/13 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Inhalt einer tariflichen Regelung mit der Überschrift "Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum KTV sowie einer Schlichtungsschlussempfehlung zum MTV und VTV im Tarifkonflikt zwischen der D L AG (D ), der L C AG (L ), der G GmbH (G ) und der V C e. V. (V ) des Schlichters, Bundesminister a. D. Dr. K von D , vom 23.06.2010" (im folgenden: Moderationsergebnis KTV, Kopie Bl. 20 ff. d. A.).
Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
"A. 5. c. Brückenlösung
L sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der D L AG (D ) zu bereedern.
Mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im KTV-Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern, werden im Rahmen dieser Brückenlösung höchstens bis zu 24 Embraer 190/195 bis Ende 2014 im Regionalbereich außerhalb Ziffer I.2 bereedert.
Sollte wider Erwarten ein Zuwachs über die heutige Flugzeuganzahl hinaus im Regionalbereich (siehe Anlage 1) stattfinden, werden sich die Tarifpartner über eine entsprechende Anpassung der Brückenlösung verständigen."
Seit 1992 gibt es zwischen dem Kläger, der Gewerkschaft der Piloten, und der Beklagten ...