Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. Urlaubsgeld. Intransparenz. Ausschlussfrist. Verfall des Urlaubsanspruchs. Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel - Entstehung des Abgeltungsanspruchs im bestehenden Arbeitsverhältnis. tarifliche Ausnahmevoraussetzungen - gültige Arbeitsvertragsklausel
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung des § 8 Nr. 7 g MTV GAH
2. Zur Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 15 MTV GAH auf Urlaubsabgeltungsansprüche
Normenkette
MTV GAH §§ 8, 15; BGB § § 305 ff., § 307
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 25.04.2012; Aktenzeichen 2 Ca 3785/11) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2012 - 2 Ca 3785/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.178,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.06.2011 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 643,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.06.2011 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungs- bzw. Urlaubsgeldanspruch des Klägers.
Der Kläger war als Lagermeister bei der Beklagten seit dem 21.10.1996 bis zum 18.01.2011 beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis endete gemäß dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2011 - 10 Ca 716/11 - durch außerordentliche verhaltensbedingte arbeitgeberseitige Kündigung vom 17.01.2011.
Auf das Arbeitsverhältnis fand gemäß § 12 des schriftlic...