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LAG Köln Urteil vom 10.03.1995 - 13 Sa 842/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Auslandseinsatz. politische Stiftung. Entwicklungshilfe. Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Berufung auf den Fristablauf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Befristung der Auslandsarbeitsverträge von Mitarbeitern der politischen Stiftungen ist bei Anwendbarkeit des derzeitigen MTV sachlich gerechtfertigt.

2. Die Einschränkungen des § 620 Abs. 1 BGB durch die gerichtliche Befristungskontrolle setzt die Gefahr einer Umgehung des KSchG voraus, die nur bei dessen zwingender, nicht aber bei bloß gewillkürter Anwendbarkeit gegeben ist.

3. Ist eine Befristungsvereinbarung einmal wirksam, können sich die Vertragsparteien auf sie unabhängig von den Umständen berufen, die zur Zeit des Fristablaufs herrschen.

4. Der Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 625 BGB kann auch in seinem Klageabweisungsantrag liegen, den er im Rahmen eines vom Arbeitnehmer angestrengten Entfristungsprozesses stellt.

 

Normenkette

BGB § 620 Abs. 1, § 625; EGBGB Art. 30 Abs. 2; SGB IV § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 15.06.1994; Aktenzeichen 2 Ca 3237/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers sowie die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 15.06.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 2 Ca 3237/93 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Anschlußberufung trägt der Kläger zu 2/3, im übrigen die Beklagte.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf.

Der beklagte Verein ist eine politische Stiftung, der u.a. der Förderung der internationalen Verständigung sowie der Bildung und Sozialstruktur der Entwicklungsländer dient. Der 1944 geborene Kläger war bei ihm ab Juli 1986 als Projektleiter für das ...

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