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LAG Köln Urteil vom 09.05.2000 - 9 Sa 1485/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzschutz - Eintritt des Sicherungsfalles "wirtschaftliche Notlage"

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Eintreten eines Sicherungsfalls nach § 7 Abs 1 S 3 Nr 5 BetrAVG aF (wirtschaftliche Notlage) im Sinne des § 31 BetrAVG setzt voraus, daß die entsprechende Feststellungsklage vor dem 01.01.1999 rechtskräftig geworden ist.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 402/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.04.2001; Aktenzeichen 3 AZR 402/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.1999 - 15 Ca 11137/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der am 30.12.1998 eingegangenen und am 15.01.1999 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, wegen des Sicherungsfalles des § 7 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. (Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage) die Versorgungsverpflichtung der Klägerin ganz oder teilweise zu übernehmen.

Die Klägerin ist ein bayrisches Unternehmen, das Bauelemente herstellt und vertreibt. Persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH, deren Kommanditistin ebenfalls eine GmbH ist. Deren Gesellschafterinnen sind zwei nicht börsennotierte Aktiengesellschaften mit Sitz in Luxemburg, die Firma A und C, Investment-Gesellschaften mit einem Stammkapital in Höhe von je 60.000,00 DM, die das Unternehmen der Klägerin 1995 von einem französischen Konzern erworben haben. Für die Beschlussfassung der Aktiengesellschaften ist im Hinblick auf die Angelegenheiten der Klägerin Einstimmigkeit erforderlich.

Während die Klägerin im Jahre 1970 noch 2.265 Mitarbeiter hatte sind es derzeit noch 135. 740 ehemalige Mitarbeiter beziehen Betriebsrente mittels einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage. ...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF)  Leitsatz (amtlich) 1. Die einseitige Einstellung oder Kürzung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ...

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