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LAG Köln Urteil vom 08.03.2002 - 4 Sa 1275/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Eintritt in Betriebsrentenverpflichtung. Geringfügige Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine Versorgungsanwartschaft bereits gem. § 6 BetrAVG zum Vollrecht geworden, arbeitet der zuvor vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer aber noch geringfügig in Teilzeit weiter, so tritt ein Betriebserwerber, auf den dieses Teilzeitarbeitsverhältnis übergeht, gem. § 613 a I BGB nicht in die Betriebsrentenverpflichtung ein.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1, 6-7; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 14.06.2001; Aktenzeichen 16 Ca 1519/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen 3 AZR 313/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2001 – 16 Ca 1519/01 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten für einen Versorgungsanspruch der Klägerin.

Die am 17.06.1930 geborene Klägerin war von 1962 bis Anfang 1976 Kommanditistin der Firma Z. & A. K. Von einem Gesellschaftskapital von 80.000,00 DM hielt sie einen Teil von 10.000,00 DM. Sie war in dieser Zeit ununterbrochen ganztags für die Firma tätig und für den kaufmännischen Bereich, insbesondere die Buchhaltung, zuständig. Im Jahre 1976 übertrug sie ihre Gesellschaftsanteile auf ihren Ehemann.

Ab dem 01.12.1976 wurde die Klägerin von der Firma Z. & A. K. als Prokuristin und für die Buchhaltung zuständige kaufmännische Angestellte zu einem Grundgehalt von anfänglich 2.000,00 DM brutto im Monat beschäftigt. Der diesbezügliche Arbeitsvertrag wurde am 30.12.1976 geschlossen (Anlage K 1 zur Klageschrift).

Am 20.12.176 erteilte die Firma Z. & A. K. der Klägerin eine Pensionszusage (Anlage K 2 z...

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