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LAG Köln Urteil vom 08.01.2003 - 7 Sa 852/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsverhältnis. Kündigung, außerordentliche. Kündigungsgründe. Schriftform

Leitsatz (amtlich)

1) § 15 Abs. 3 BBiG verlangt, dass das Kündigungsschreiben selbst oder ihm beigefügte AnlAgen konkret und nachvollziehbar Tatsachen darstellen, auf die der Kündigende seinen Beendigungswillen stützt.

2) An die Kündigungsrelevanz vertragswidriger Verhaltensweisen eines Auszubildenden sind deshalb strengere Anforderungen zu stellen als bei erwachsenen Arbeitnehmern, weil es sich bei den Auszubildenden regelmäßig um ältere Jugendliche und Heranwachsende handelt, deren geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und es nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 BBiG gerade auch zu den Aufgaben des Ausbilders gehört, den Auszubildenden charakterlich zu fördern.

Normenkette

BBiG § 6; BBiG § 15; BGB § 626

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 24.04.2002; Aktenzeichen 5 Ca 3620/01)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.04.2002 in Sachen 5 Ca 3620/01 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen)

Auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 24.04.2002 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthafte Berufung wurde gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist mithin zulässig.

II. Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat, wie bereits zuvor der Schlichtungsausschuss der IHK zu Aachen, die streitgegenständliche fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses der Parteien durch den Beklagten vom 28.09.2001 zurecht für rechtsunwirksam erklärt.

1. Die K...

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