Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehung einer Zulage als IT-Fachbetreuer
Leitsatz (amtlich)
1. Wird einem Arbeitnehmer allein deshalb, weil er als Personalratsmitglied vollständig freigestellt wird, eine Funktionszulage als IT-Fachbetreuer entzogen, liegt eine Benachteiligung wegen Personalratstätigkeit gemäß § 8 BPersVG vor.
2. Der Anspruch auf Fortzahlung der Zulage folgt auch aus § 46 Abs. 2 BPersVG.
Normenkette
BPersVG § 46 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 31.03.2009; Aktenzeichen 16 Ca 9340/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2009 – 16 Ca 9340/08 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2009 teilweise abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.057,00 EUR nebst 5 % Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz auf 187,00 EUR monatlich beginnend mit dem 01.03.2009 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch über den Zeitraum Dezember 2009 hinaus für die Dauer der Freistellung des Klägers als Personalratsmitglied die IT-Fachbetreuerzulage an den Kläger zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer Funktionszulage für IT-Fachbetreuer während der Zeit der vollständigen Freistellung des Klägers als Personalratsmitglied.
Der Kläger ist bei der Beklagten, der B, als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben beschäftigt und in Tarifgruppe IV eingruppiert. Er erhält eine tätigkeitsabhängige Funktionszulage in Höhe von 181,00 EUR brutto. Darüber hinaus war ihm die Funktion des IT-Fachbetreuers zugewiesen. Da...