rechtskräftig
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 18.03.1991; Aktenzeichen 15 Ca 7547/90) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.1991 – 15 Ca 7547/90 – teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.611,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1/4, die Klägerin zu 3/4.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen eines vom Beklagten am Fahrzeug einer Kundin der Klägerin verursachten Reparaturschadens.
Die Klägerin betreibt ein Lkw-Reparaturunternehmen mit mehr als 800 Mitarbeitern mit Sitz in und mehreren Zweigniederlassungen. Der Beklagte hat zunächst bei der Firma die Ausbildung zum KFZ-Mechaniker mit der Gesellenprüfung abgeschlossen und dort in der Zeit vom 01.07.1986 bis 31.01.1987 als KFZ-Mechaniker gearbeitet, anschließend war er bis zum 30.06.1988 während seines Wehrdienstes als KFZ-Mechaniker eingesetzt. Gemäß Einstellungsvertrag mit der Klägerin vom 17.05.1989 wurde er bei dieser für die Niederlassung mit einer Monatsgrundvergütung von 2.613,– DM eingestellt und in der Zeit vom 14.11.1988 bis 27.10.1989 als KFZ-Mechaniker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer vom Beklagten fristgerecht zum 27.10.1989 ausgesprochenen Kündigung.
Der Schadensersatzklage liegt folgender – im wesentlichen unstreitiger – Sachverhalt zugrunde: Am 05.09.1989 erhielt der Beklagte von der Klägerin durch den Zeugen … den Auftrag, die …-Zugmaschine eines Saug-Druck-Tankwagens der Fa., einer Kundin der Klägerin, abzukoppeln, da der Motor der Zugmaschine defekt war und repariert werden sollte. Dieses Fahrzeug war in der Werkstatt der Klä...