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LAG Köln Urteil vom 06.12.2018 - 7 Sa 217/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen der Ablehnung eines Begehrens auf Aufstockung der Arbeitszeit hinsichtlich der Informationspflicht gem. § 7 Abs. 2 TzBfG. Begriff des entsprechenden Arbeitsplatzes i.S. von §§ 9, 7 Abs. 2 TzBfG

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anzeige eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin nach § 9 TzBfG, die Arbeitszeit aufstocken zu wollen, verliert nicht automatisch mit der ersten ablehnenden Antwort des Arbeitgebers ihre die Informationspflicht nach § 7 Abs.2 TzBfG auslösende Wirkung. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Anzeige und das begleitende Gesamtverhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin erkennen lassen, ob er/sie dauerhaft an einer Aufstockung interessiert ist, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen könnte.

2. Ein "entsprechender Arbeitsplatz" im Sinne von §§ 9, 7 Abs.2 TzBfG liegt vor, wenn der Arbeitsplatz inhaltlich demjenigen entspricht oder vergleichbar ist, auf dem der/die aufstockungswillige Teilzeitbeschäftigte bisher beschäftigt ist.

3. Es kommt dabei nur auf die arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit an. Liegt diese vor und handelt es sich nach den Planungen des Arbeitgebers um einen Dauerarbeitsplatz, kann der Arbeitgeber nicht mit Erfolg einwenden, dass er auf dem freien Arbeitsplatz eine sachgrundlos befristete Neueinstellung vornehmen will.

4. Zur Frage, inwieweit sich der Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt der Nachwuchsförderung oder der Herstellung einer ausgewogenen Altersstruktur auf dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 9 TzBfG berufen kann.

5. Der Arbeitgeber macht sich nach § 15 Abs.2 AGG entschädigungspflichtig, wenn das Lebensalter für die Nichtberücksichtigung des/der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten mitursächlich war, ohne dass eine Rechtfertigung im Sinne von § 10 AGG vorli...

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