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LAG Köln Urteil vom 06.11.2013 - 3 Sa 423/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen unterlassener Zuweisung eines Arbeitsplatzes. Leistungswille für vertragliche Tätigkeit. Annahmeverzug des Arbeitgebers. Umfang des Direktionsrechts. Entzug der VS-Ermächtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die geschuldete Leistung im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen. Die so näher bestimmte Tätigkeit ist die i.S.v. § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung. Auf diese muss sich der Leistungswille des Arbeitnehmers erstrecken.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB hat bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach § 280 Abs. 1 BGB der klagende Gläubiger. Erst wenn dieser seiner Darlegungslast genügt, obliegt es dem Arbeitgeber, den Vortrag substantiiert entgegen zu treten. Das gilt auch für den Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes.

 

Normenkette

BGB § 280; GewO § 106; BGB § § 293 ff., §§ 615, 241, 294-295, 297

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 24.04.2013; Aktenzeichen 2 Ca 47/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.2015; Aktenzeichen 5 AZR 88/14)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2013 - 2 Ca 47/13 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  • 3.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahr 1959 geborene Kläger ist seit Januar 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Er war bis Ende Januar 2006 im B f V als "fremdsprachlicher Vorauswerter" für den r Sprachraum tätig und mit der Vorauswertung von Informationsmaterial befasst, das bei Telefonüberwachungsmaßnahmen anfiel. Seit 1996 wurde er zusätzlich, auch auf Auslandsdiens...

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