Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung. Vorheriges Angebot auf einvernehmliche Vertragsänderung. Abweichung von der Rechtsprechung des BAG
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung gebietet es, eine mögliche Änderungskündigung zur Forthttp://www.elba.ro/setzung des Arbeitsverhältnisses auch dann auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer eine zuvor angebotene einverständliche Abänderung des Arbeitsvertrags abgelehnt hat
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2, § 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen 20 Ca 12587/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2003 – 20 Ca 12587/02 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18.10.2002 zum 30.04.2003 beendet worden ist.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zutragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 20.05.1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 10.04.1989 als Kommissionierer in der Obsteinkaufsstelle Großmarkt Köln beschäftigt. Diese wurde zum 11.10.2002 geschlossen. Die Beklagte bot dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag als Lagerarbeiter im Logistikzentrum Dormagen mit 130 Stunden monatlich und einem Bruttoentgelt von 1.368,80 EUR sowie einer Zulage von 175,00 EUR brutto für ein Jahr an. Der Kläger lehnte dieses Angebot am 09.10.2002 ab. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2002 das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2003.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die neuen Arbeitsbedingungen seien unzumutbar. Außerdem habe die Beklagte eine Ä...