Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers aufgrund einer verspätet erfolgten Zielvorgabe
Leitsatz (amtlich)
1. Erfolgt eine Zielvorgabe erst zu einem derart späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, ist sie so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Ein derart später Zeitpunkt ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist.
2. Eine Anreizfunktion wird nicht per se dadurch ausgeschlossen, dass die unterlassene Zielvorgabe unternehmensbezogene Ziele betrifft.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283; BGB § 252; ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1, 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 23.11.2022; Aktenzeichen 12 Ca 2958/20)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 19.02.2025; Aktenzeichen 10 AZR 57/24)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2022 - 12 Ca 2958/20 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.035,94 Euro zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz aufgrund einer verspätet erfolgten Zielvorgabe für das Jahr 2019.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 18.07.2016 bis zum 30.11.2019 als Head of Advertising am Standort K tätig. Der Kläger war Mitarbeiter mit Führungsverantwortung. Der Arbeitsvertrag vom 31.03.2016 (Anl. K1, Bl. 9-12 d.A.) regelt in § 4 unter der Überschrift "Vergütung" auszugsweise Folgendes:
"4.1 Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Jahreszielgehalt in Höhe von € 95.000 (i. W. fünfundneunzigtausend) bei 100% Zielerreichung. Das Zielgehalt setzt sich aus einem Bruttofixgehalt in Höhe...