Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Lebensaltersstufen. Altersdiskriminierung. Überleitung
Leitsatz (amtlich)
Nach Ersetzung des BAT durch den TVöD können aus etwaigen altersdiskriminierenden Bestimmungen des BAT keine Rechte auf eine höhere Vergütung mehr abgeleitet werden.
Wenn die Tarifvertragsparteien Neuregelungen schaffen, die erkannte Gesetzesverstöße, wie sie beispielsweise aus Altersdiskriminierung ableiten, zu berücksichtigen haben, so ist eine Regelung im neuen tariflichen Regelwerk rechtlich nicht zu beanstanden, die Festlegungen vorsieht, die zu Eingruppierung und Entlohnung altersdiskriminierende Ansätze vermeidet, dennoch aber gleichzeitig die Überleitung aus den alten (altersdiskriminierenden) Vergütungsbestimmungen nach Maßgabe bestehender Besitzstände regelt.
Dies ist durch die Bestimmungen des TVÜ-Bund geschehen.
Normenkette
AGG §§ 1, 7; BAT § 27a; TVöD § 15 ff.; TVÜ-Bund § 5 f.
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 12.06.2008; Aktenzeichen 3 Ca 3312/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 3312/07 – vom 12.06.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 10.10.1962 geborene Klägerin ist seit dem 01.02.2004 als vollzeitbeschäftigte Angestellte für die Beklagte tätig.
§ 2 des Arbeitsvertrages der Parteien bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung bestimmt. Die gekündigten Tarifverträge über Zuwendung über ein Urlaubsgeld und über die Gewährung von Beihilfen finden keine Anwendung.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Einstell...