Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgung. Zusatzversorgung. Schadenersatz
Leitsatz (amtlich)
Regelmäßig muss sich der Arbeitnehmer vor Abschluss eines Auflösungsvertrages selbst über die rechtlichen Folgen auch im Hinblick auf eine Altersversorgung Klarheit verschaffen. Eine besondere Garantenstellung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vor nachteiligen Folgen bei der Zusatzversorgung zu bewahren, kommt nur aus nahmsweise in Betracht.
Normenkette
BetrAVG §§ 2, 19; BGB §§ 249, 280, 286
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 03.12.1998; Aktenzeichen 6 Ca 1665/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.12.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 1665/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche wegen verkürzter Zusatzversorgung nach einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Die im Jahre 1938 geborene Klägerin war seit März 1975 bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Da wegen einer lang andauernden Erkrankung im Jahre 1995 absehbar war, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen konnte, setzte sie sich im Oktober 1995 mit der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der beklagten Stadt in Verbindung und beantragte dort eine sogenannte Rentenprobeberechnung, die unter dem 02.11.1995 (Bl. 18 ff. d. A.) erstellt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Daten statt der Versorgungsrente nur die erheblich geringere Versicherungsrente beanspruchen könnte, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden würde. Statt eines Anspruchs auf Versorgungsrent...