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LAG Köln Urteil vom 05.06.2015 - 4 Sa 205/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlöschen einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung durch Gewährung einer Abfindung aus Anlass des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

Leitsatz (redaktionell)

Im Jahr 1992 verstieß es nicht gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG, wenn einem Arbeitnehmer aus Anlass seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eine einmalige Abfindung für seine Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wurde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anwartschaften hauptsächlich durch eigene Beiträge des Arbeitnehmers und Vermögensanträge finanziert wurden.

Normenkette

BetrVG a.F. § 3

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 11.12.2014; Aktenzeichen 4 Ca 5315/15)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2017; Aktenzeichen 3 AZR 464/15)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2014 - 4 Ca 5315/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen den Beklagten, eine regulierte Pensionskasse im Sinne des § 118 b Abs. 3 VAG, eine Altersrente in Höhe von monatlich 92,87 € zusteht und ob der Beklagte Auskunft darüber zu erteilen hat, welche Zusatzrente sich aus der Gewinnbeteiligung für diese Altersrente für die Zeit vom Ausscheiden des Klägers bei seiner Arbeitgeberin und bei dem Beklagen (30.09.1992) bis zum Erreichen der Altersgrenze mit dem 31.05.2014 ergibt. Kern des Streites der Parteien ist, ob die dem Kläger gem. § 10 der Satzung des Beklagten in der damals gültigen Fassung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vom Beklagten gezahlte "Austrittsvergütung" gegen das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG verstieß und dem Kläger deshalb nach wie vor aufgrund der zu...

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