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LAG Köln Urteil vom 05.04.2023 - 11 Sa 758/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstandspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Grundlage eines insolvenzgeschützten Versorgungsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine konkludente Vereinbarung von Versorgungsparteien über die Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG auf ihr Versorgungsverhältnis nach § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAV lässt sich nicht allein mit dem Argument eines behaupteten Interesses der Versorgungsparteien an bestmöglicher Absicherung des Arbeitnehmers begründen, vielmehr bedarf es auch der tatsächlichen Umsetzung des Willens. Es müssen greifbare, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, die Versorgungsparteien hätten übereinstimmend eine Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG auf das Versorgungsversprechen des Arbeitnehmers gewollt.

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 5, § 30g Abs. 2, § 7 Abs. 2, 2a

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 20.09.2022; Aktenzeichen 5 Ca 2327/22)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2022 - 5 Ca 2327/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

Der am 1955 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1993 bis zum 30.09.2006 bei der Firma E H GmbH beschäftigt.

Die Arbeitgeberin erteilte dem Kläger unter dem 27.11.1998 eine Versorgungszusage, die u.a. eine Zusage von Erlebensfallkapital i. H. v. 39.632,-- DM bei Erreichen der festen Altersgrenze mit der Möglichkeit des Abschlusses einer Rückdeckungsversicherung beinhaltet. Wegen der Einzelheiten der Versorgungszusage vom 27.11.1998 wird auf Bl. 7 ff. d. A. verwiesen. Vor Erteilung des Versorg...

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