Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche des in Insolvenz gefallenen Arbeitgebers gegen einen Pensionsverein auf Auskehr der Rückkaufwerte von Rückdeckungsversicherungen
Leitsatz (redaktionell)
Ist die Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem Pensionsverein durch die Insolvenz des Arbeitgebers beendet worden, so sind die Rückkaufwerte von Rückdeckungsversicherungen für noch nicht unverfallbar gewordene Anwartschaften von Arbeitnehmern in der betrieblichen Altersversorgung an die Insolvenzmasse auszukehren.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 04.09.2015; Aktenzeichen 1 Ca 9771/14) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2015 - 1 Ca 9771/14 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.222,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.08.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der klagende Insolvenzverwalter und der Beklagte streiten darüber, ob der Beklagte, ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, für seine Mitglieder (Trägerunternehmen) Versorgungsleistungen unter anderem an deren versorgungsberechtigte ehemalige Arbeitnehmer zu erbringen, streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Rückkaufwerte aus einer Rückdeckversicherung für zwei Arbeitnehmer der Schuldnerin, deren Mitgliedschaft als Trägerunternehmen auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens satzungsgemäß beim Beklagten erloschen ist, an die Insolvenzmaße auszukehren.
Wegen des insgesamt unstreitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz...