Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristete Erhöhung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit unterfällt nicht der Rechtskontrolle nach § 14 TzBfG.
2. Die Inhaltskontrolle von formularmäßig vereinbarten befristeten Erhöhungen der Arbeitszeit richtet sich nach §§ 305 ff. BGB (im Anschluss an BAG, Urteil vom 27.07.2005 – 7 AZR 486/04, NZA 2006, 40 ff.).
Normenkette
TzBfG § 14; BGB § 305 ff.
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen 1 Ca 3694/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.05.2007 – 1 Ca 3694/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.
Der Kläger ist seit dem 15.10.1990 bei der Beklagten als Redakteur in der Zentralredaktion Nachrichten des Deutschen Programms von D. W. Radio beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 08.10.1990 (Bl. 8 f. d. A.) sah in § 2 vor, dass die Arbeitszeit des Klägers die Hälfte der für die Nachrichtenredaktion üblichen tariflichen Wochenarbeitszeit betrug.
Nachdem der Kläger über acht Jahre mit der Hälfte der üblichen Arbeitszeit gearbeitet hatte, vereinbarten die Parteien erstmals am 18.11.1998 befristet für die Zeit vom 01.12.1998 bis zum 31.01.2000 die Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 % der damaligen tariflichen Vollarbeitszeit. Mit weiteren sieben befristeten Verträgen wurde der Arbeitsumfang jeweils auf 75 % der tariflichen Wochenarbeitszeit angehoben. zuletzt mit Vertrag vom 17.3.2003. Erstmals mit Wirkung vom 01.07.2004 befristet bis zum 31.12.2004 wurde die Arbeitszeit befristet auf 100 % der tariflichen Arbeitszeit aufgestockt.
Mit einem...