Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Gehaltszahlung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Arbeitnehmer kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine höhere Vergütung verlangen, wenn es im Betrieb nur einen vergleichbaren Arbeitnehmer mit einer höheren Vergütung gibt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Vergütung des besser bezahlten Arbeitnehmers nach einem generalisierenden Prinzip (z.B. nach einem Tarifvertrag) bemißt.
2. Das Gebot der Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter nach § 2 Abs. 1 BeschFG ist nur eine gesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG, Urt. v. 25.10.1994 – 3 AZR 149/94 –, EzA BeschFG 1985, § 2 Nr. 38). Deshalb kann ein Arbeitnehmer auch nicht nach § 2 Abs. 1 BeschFG die anteilige Vergütung eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers verlangen, wenn dessen Gehaltsanspruch auf einer individuellen Vereinbarung beruht.
Normenkette
GG Art. 3; BeschFG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.02.1997; Aktenzeichen 7 Ca 9436/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.02.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 7 Ca 9436/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahre 1974 geborene Kläger ist seit November 1992 als Supervisor bei der Beklagten in deren Kinocenter U Kinowelt im H beschäftigt.
Supervisoren sind Beschäftigte der ersten Führungsebene. Sie sind zuständig für die Sicherstellung des geschäftsbezogenen Tagesablaufs im Kino und den übrigen Beschäftigten (Vorführern, Platzanweisern, Kassierern pp.) gegenüber weisungsbefugt. Sie sind das Bindeglied zwischen Management einerseits und den übrigen Beschäftigten andererseits. Wegen der Einzelheiten des Aufgabenbereich...