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LAG Köln Urteil vom 03.05.2002 - 4 Sa 1285/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselseitige Bevollmächtigung durch zwei GmbH-Geschäftsführer

Leitsatz (amtlich)

1.) § 174 S. 2 BGB verlangt, dass „der Vollmachtgeber” den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis setzt. Nicht ausreichend ist, dass der Bevollmächtigte selbst den anderen zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.

2.) Ein Aushang über die Bevollmächtigung für Kündigungen am Schwarzen Brett ist nicht ohne weiteres ausreichend für das Inkenntnissetzen i.S.d. § 174 S. 2 BGB.

Normenkette

BGB § 174

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 22.08.2001; Aktenzeichen 20 Ca 3795/01)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2001 – 20 Ca 3795/01 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Zurückgewiesen ist damit auch der zweitinstanzlich gestellte Auflösungsantrag der Beklagten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch eine am 17.04.2001 ausgesprochene und am 18.04.2001 zugegangene fristlose Kündigung oder durch eine hilfsweise fristgerechte Kündigung vom selben Datum aufgelöst worden ist, ob der Kläger als Straßenreiniger weiter zu beschäftigen ist und ob eine Abmahnung vom 17.04.2001 aus der Personalakte zu entfernen ist. Mit einem Hilfsantrag begehrt der Kläger Abgeltung von Urlaub und sog. Abfeiertagen. Zweitinstanzlich hat die Beklagte einen Auflösungsantrag gestellt.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. zunächst auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen, dieses mit der Maßgabe, dass es unstreitig ist, dass der Kläger am 05.04.2001 auf dem Betriebshof Gießener Straße d...

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