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LAG Köln Urteil vom 03.03.2023 - 6 Sa 385/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung. Bestimmtheit der Kündigungserklärung. Berücksichtigung des ablehnenden Verhaltens der belästigten Personen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bewusstes vorsätzliches Verhalten als belastender Bewertungsfaktor bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Konkretisierung des Kündigungsvorwurfs durch Beweisaufnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine fristlose Kündigung ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung kommt im Zusammenhang mit sexuellen Belästigungen nicht nur wegen körperlicher Berührungen oder wegen verbaler Übergriffigkeiten in Betracht, sondern auch wegen des Aufbaus und der Aufrechterhaltung einer Gesamtsituation in der Dienststelle, die von sexualisierter hierarchischer Einflussnahme geprägt ist.

2. Auch wenn die Feststellung einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG nicht voraussetzt, dass sich die belästigte Person ablehnend äußert, so sind tatsächlich erfolgte Aufforderungen an die belästigende Person, sexualisiertes Verhalten künftig zu unterlassen, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung berücksichtigungsfähig.

3. Wenn ein belästigender Vorgesetzter seine Bemerkungen mit den Worten "jetzt aber kein metoo draus machen" abschließt, dann zeigt er damit, dass er weiß, was er tut und dass er weiß, dass er mit seinem Tun den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet.

4. Wenn der belästigende Vorgesetzte in einem Personalgespräch die von ihm begangenen Bemerkungen und Verhaltensweisen bestreitet und Verleumdungsklagen gegen die von ihm belästigten Frauen ankündigt, dann ist dies kein unerhebliches Nachtatverhalten, es ist auch kein zulässiges prozessuales Bestreiten, sondern es ist eine Tatsache, die zusätzlich...

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