Entscheidungsstichwort (Thema)
Formularmäßige Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Klauseln, die einen Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich rechtmäßig erlangter Kenntnisse uneingeschränkt und unendlich zur Verschwiegenheit verpflichten, stellen eine unangemessene Benachteiligung dar und sind unwirksam.
Für den Unterlassungsanspruch kommt es auf die Rechtslage und Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.
Normenkette
GeschGehG §§ 2-3, 6
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 09.05.2019; Aktenzeichen 8 Ga 9/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.05.2019 - 8 Ga 9/19 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob die Klägerin, ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten, von diesem verlangen kann, es zu unterlassen, Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse zu Wettbewerbszwecken zu verwenden.
Hinsichtlich des erst- und zweitinstanzlichen Streitgegenstands wird auf das erstinstanzliche Urteil gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG, § 540 ZPO sowie auf den weiteren Akteninhalt gemäß § 313 ZPO Bezug genommen.
Am 26.04.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Es enthält keine Übergangsvorschriften. § 17 UWG ist zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft getreten. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass der vorliegende Rechtsstreit auf der Basis von § 17 UWG zu entscheiden sei. Das GeschGehG finde keine Anwendung, da der Beklagte bereits im Jahre 2015, während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses Geschäftsgeheimnisse durch die Mails vom 20. September, 13. Deze...