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LAG Köln Urteil vom 02.10.1997 - 10 Sa 643/97

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Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Kindertagesstätte eines neuen Trägers in gleichen Räumen

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Kindertagesstätte behördlich geschlossen, nach einer kurzen Unterbrechung in den gleichen Räumlichkeiten durch einen neuen Träger mit anderen Nutzern wieder eine Kindertagesstätte eröffnet, dann liegt auch bei Weitervermietung eines Teils des Inventars trotz „Funktionsnachfolge” im Zweifel kein Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB vor.

 

Normenkette

BGB § 613a; EWGRL 187/77

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 08.01.1997; Aktenzeichen 15 Ca 4779/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.1997 – 15 Ca 4779/96 abgeändert:

Die Klägerin wird mit der Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Streitwert: 20.000,00 DM (§ 25 GKG).

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob zwischen den Parteien wegen Betriebsüberganges ein Arbeitsverhältnis besteht und der Beklagte zur Beschäftigung der Klägerin verpflichtet ist.

Der Beklagte ist als eingetragener Verein mit der Bezeichnung „H P K Kinderhaus” Träger und Betreiber mehrer Kindertagesstätten im Raum K, darunter seit April oder Mai 1996 einer Kindertagesstätte in den Räumlichkeiten A Straße 1108/Kö Straße 1 in K -J.

Die Klägerin stand seit dem 14.11.1988 nach Maßgabe schriftlicher Arbeitsverträge vom 10.11.1988, 03.02.1989 und 01.04.1989 (Ablichtungen Bl. 5, 6, 7 d. A.) in einem Arbeitsverhältnis als Erzieherin/Fachkraft bei dem Verein „F u Ki – K e.V.”, der in den genannten Räumlichkeiten eine Kindertagesstätte betrieb, bis ihm mit Wirkung vom 19.01.1996 durch behördliche Verfügung die Betriebserlaubnis entzogen wurde. Es waren seinerzeit in der Öffe...

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