Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen beleidigender oder herabsetzender Äußerungen
Leitsatz (redaktionell)
Zwar können verletzende oder beleidigende Äußerungen und Umgangsformen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden grundsätzlich kündigungsrelevante (Neben-)Pflichtverletzungen darstellen. Der Arbeitgeber muss jedoch konkret darlegen, durch welches konkrete Verhalten der Arbeitnehmers schuldhaft seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten in dem Maße verletzt hat, dass dem Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hinaus nicht mehr zumutbar ist.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 10.12.2013; Aktenzeichen 16 Ca 6274/13)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 06.05.2015; Aktenzeichen 2 AZN 984/14)
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2013 (Az.: 16 Ca 6274/13) wird zurückgewiesen.
- Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.
- Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie einen Auflösungsantrag der Beklagten.
Die am 06.08.1961 geborene Klägerin ist seit dem 15.07.1991 bei der Beklagten zuletzt gegen ein monatliches Durchschnittsentgelt i.H.v. 3.200,00 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer.
Am 05.03.2013 führte die Beklagte in Anwesenheit zweier Betriebsratsmitglieder ein Gespräch mit der Klägerin. In diesem formulierte der Personalleiter der Beklagten, dass die Beklagte sich einvernehmlich von der Klägerin trennen wolle. Mit Schreiben ...