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LAG Köln Urteil vom 01.08.2007 - 3 Sa 406/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahressonderzahlung. Nachwirkung. andere Abmachung. Tarifpluralität

Leitsatz (amtlich)

Andere Abmachung i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG kann sowohl ein neuer Tarifvertrag als auch eine Betriebsvereinbarung oder eine individualvertragliche Vereinbarung sein. Voraussetzung ist aber immer, dass diese Abmachung für das konkrete Arbeitsverhältnis gilt und das jeweilige Arbeitsverhältnis erfasst.

Normenkette

TVG § 4 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 24.10.2006; Aktenzeichen 1 Ca 3310/06)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.10.2006 – 1 Ca 3310/06 h – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 762,68 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 2005.

Die Klägerin ist seit 1996 bei der Beklagten als Mitarbeiterin in der Wäscherei beschäftigt. Sie ist Vorsitzende bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Die Klägerin ist seit dem 01.06.2000 Mitglied der IG-Metall. Die Beklagte war zunächst nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Bei ihr kamen jedoch aufgrund eines mit der IG-Metall abgeschlossenen Anerkennungstarifvertrages vom 07.01.2002 die Tarifverträge für die Arbeiter und Arbeiterinnen, Angestellte und Auszubildende des Wäscherei- bzw. Textilreinigungsgewerbes für die alten Bundesländer zwischen der IG-Metall und der TATEX zum Teil mit in dem Anerkennungstarifvertrag festgelegten Modifizierungen Anwendung. Hierzu gehört u. a. ein Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen. Für das Jahr 2005 betrug di...

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