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LAG Köln Urteil vom 01.04.2004 - 10 Sa 1228/02

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Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Tarifvertrag. kongruente Tarifgebundenheit. ver.di. Regelungsidentität

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verschmelzung tarifschließender Gewerkschaften zu ver.di am 1.7.2001 und kongruente Tarifgebundenheit.

2. Der Ablösung des Veräußerer TV durch den Erwerber TV nach § 613 a I 3 BGB steht § 95 der ver.di – Satzung nicht entgegen.

3. Die Ablösung setzt keine beiderseitige kongruente Tarifgebundenheit bereits im Zeitpunkt des Betriebsübergangs voraus.

4. Die Verdrängungswirkung des § 613 a I 3 BGB setzt keine punktgenaue Deckungsgleichheit von Einzelregelungen im alten und neuen TV voraus. Zum Begriff der sog. Regelungsidentität.

 

Normenkette

BGB § 613a I 2, § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 22.10.2002; Aktenzeichen 1 Ca 10603/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.10.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 1 Ca 10603/01 – teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die tariflichen Regelungen zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungsschutzvertrag) der Druckindustrie vom 06.07.1984 Anwendung finden.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  2. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 83 %, der Beklagten zu 17 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen.
  3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Druckindustrie oder die Tarifverträge der Kölner Hafenspediteure Anwendung finden.

Der Kläger war seit dem 25.10.1976 bei der B. KG als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er war Mitglied der IG Medien. Die B. KG war Mitglied im Arbeitgeberverband ...

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