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LAG Köln Urteil vom 01.02.2019 - 10 Sa 557/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachgemäße Begründung einer Spätehenklausel in der Versorgungsordnung. Angemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung. "Doppelt-ratierliche" Kürzung der Altersversorgung bei vorzeitigen Ruheständlern. Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Zur sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bei der Hinterbliebenenversorgung nach § 10 AGG.

 

Normenkette

AGG § 10; BetrAVG; AGG § 3 Abs. 2, § 10 Sätze 2, 3 Nr. 4; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 11.07.2018; Aktenzeichen 20 Ca 3631/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.06.2020; Aktenzeichen 3 AZR 226/19)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2018 - 20 Ca 3631/17 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - um eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Gewährung einer Hinterbliebenen(Witwen-)- versorgung für den Fall des Vorversterbens des Klägers.

Der am 22.11.1940 geborene Kläger schloss am 01.06.2002 die Ehe mit seiner nunmehrigen Ehefrau H S , geboren am 07.06.1953, nachdem die erste Ehefrau des Klägers zuvor am 03.03.2001 verstorben war.

Der Kläger war vom 01.03.1965 bis zum 31.03.1998 bei der Beklagten zu 1) - zuletzt im höheren Managementbereich - tätig. Während dieses Zeitraums erteilte die Beklagte zu 1) dem Kläger eine Direktzusage für eine betriebliche Altersversorgung im sogenannten Management-Statut. In der diesbezüglichen Pensionsordnung der F vom 16.05.1969 sind u. a. folgende Regelungen enthalten:

"Ruhestand

4. Normaler Ruhestand

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