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LAG Köln Beschluss vom 22.12.2009 - 9 Sa 383/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenintervention. Betriebsübergang. einheitliche Berufung. Rechtsmittelfristen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Nichtanwendung von § 69 ZPO auf den Rechtsnachfolger nach § 265 Abs. 2 S. 3 ZPO verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

2. Auch der Betriebsnachfolger ist nicht streitgenössischer Nebenintervenient in einem zwischen einem Arbeitnehmer und dem Betriebsveräußerer bereits anhängigen Rechtsstreit.

3. Reichen sowohl die Hauptpartei als auch der einfache Nebenintervenient Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Nebenintervenient nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Hauptpartei fortführen darf.

4. Nimmt die Hauptpartei die Berufung zurück, so liegt darin noch kein Widerspruch gegen die Fortführung des Rechtsstreits durch den Nebenintervenienten.

5. Die Rechtsmittelfristen der Hauptpartei gelten auch für den einfachen Nebenintervenient.

 

Normenkette

ZPO §§ 67, 69, 265 Abs. 2 S. 3; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 07.11.2008; Aktenzeichen 5 Ca 6345/08)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. November 2008 – 5 Ca 6345/08 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte, soweit sie bis zu ihrer Berufungsrücknahme entstanden sind, und die Nebenintervenientin, soweit sie ab der Berufungsrücknahme der Beklagten entstanden sind.

3. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gründe:

I. Die Parteien und die Nebenintervenientin streiten über den Umfang der vertraglichen monatlichen Arbeitszeit.

Durch Urteil vom 7. November 2008 hat das Arbeitsgericht Köln die Beklagte verurteilt, das Angebot des Klägers vom 12. März 2008 anzunehmen, mit sofortiger Wirkung die monatliche Arbeitszeit auf 173 Stunden zu verlängern.

Das Ur...

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