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LAG Köln Beschluss vom 22.10.2007 - 2 Ta 279/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschwerde. Mehrvergleich. Zeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Sind einzelne Zeugnisinhalte nicht streitgegenständlich, rechtfertigt die im Zusammenhang mit einem Beendigungsvergleich protokollierte Pflicht, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, keinen Mehrwert. Die Formulierung stellt lediglich eine Rechtsfolgenbeschreibung dar. Ein Titulierungsinteresse rechtfertigt einen Mehrwert bei dieser Formulierung ebenfalls nicht, da keine vollstreckbaren Zeugnisinhalte vereinbart wurden.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4, §§ 23, 33

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Beschluss vom 22.08.2007; Aktenzeichen 3 Ca 5248/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.08.2007 – 3 Ca 5248/06 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Zwischen den Parteien war eine Kündigungsschutzklage anhängig. Zusätzlich machte die Klägerin Weiterbeschäftigung geltend. Die Monatsvergütung der Klägerin betrug 1.387,50 EUR brutto. Die Beklagte begründete die Kündigung mit verhaltensbedingten Schlechtleistungen, insbesondere Verspätungen der Klägerin sowie mit unentschuldigtem Fehlen. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet. Dieser beinhaltete neben der Zahlung einer Abfindung auch die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren und für den Vergleich auf 5.550,00 EUR festgesetzt und einen Mehrwert für das im Vergleich geregelte Zeugnis abgelehnt. Der Streitwertfestsetzungsbeschluss wurde am 23.08.2007 zur Post gegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten ging beim Arbeitsgericht am 03.09.2007 ein. Sie sind der Ans...

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