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LAG Köln Beschluss vom 21.11.1996 - 11 Ta 202/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. wiederkehrende Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen unbegrenzt gestellten Antrag auf Zahlung des monatlichen Arbeitsentgeltes ist als Streitwert der Wert des dreijährigen Bezuges auch dann anzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Dreijahresfrist gekündigt werden kann; das gilt erst recht, wenn sich der Kläger zugleich gegen eine ausgesprochene Kündigung prozessual zur Wehr setzt.

 

Normenkette

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 03.04.1996; Aktenzeichen 2 Ca 2362/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 03.04.1996 – 2 Ca 2362/95 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger, der mtl. 3.300,– DM brutto verdiente, hat zunächst gegen eine Versetzung geklagt (2 Ca 2362/95 – Arbeitsgericht Köln), sodann gegen eine fristlose Kündigung vom 15.03.1995 verbunden mit einem Antrag auf monatliche Zahlung von 3.300,– DM brutto (3 Ca 2703/95). Das Arbeitsgericht hat die beiden Verfahren mit Beschluß v. 09.05.1995 unter Führung von 2 Ca 2362/95 verbunden. Das verbundene Verfahren haben die Parteien durch gerichtlichen Vergleich v. 09.02.1996 erledigt. Unter dem 27.02.1996 beantragte der Klägervertreter die Festsetzung des Gegenstandswertes, wobei er für den Zahlungsantrag (36 × 3.300,– DM =) 118.800,– DM ansetzte und sich damit einer Anregung des Beklagtenvertreters v. 16.08.1995 anschloß. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß v. 03.04.1996 antragsgemäß festgesetzt. Der Beschluß wurde dem Klägervertreter am 07.06.1996 und dem Kläger persönlich am 10.06.1996 zugestellt. Gegen ihn wendet sich der Klägervertreter namens des Klägers mit der vorliegenden Beschwerde, die am 28.08.1996 bei Gericht eingegangen ist. Er meint, wegen der Kündbarkeit des Arbeitsve...

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