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LAG Köln Beschluss vom 17.04.2002 - 7 TaBV 13/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Sitzungen. Dienstreisen

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die allgemeine Dienstreiseordnung eines großen Luftverkehrsunternehmens vorsieht, dass bei Dienstreisen nur Flüge der eigenen Linien oder von konzernverbundenen Unternehmen benutzt werden dürfen, dass bei der konkreten Buchung indessen zahlende Kunden regelmäßig absoluten Vorrang genießen.

2. Führt eine solche Regelung dazu, dass Mitglieder der Personalvertretung wegen häufiger Überbuchung bestimmter Flugverbindungen häufig zu spät zu den Sitzungen ihrer Gremien erscheinen, kommt eine Ausnahmeregelung zugunsten der Personalvertretungsmitglieder allenfalls dann in Betracht, wenn die Personalvertretung das Problem auch nicht durch eine zumutbare Anpassung ihrer Terminierungspraxis beseitigen kann.

Normenkette

BetrVG § 30 S. 2; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 315

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 13.09.2000; Aktenzeichen 10 BV 151/00)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.09.2000, Az.: 10 BV 151/00, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Modalitäten, unter denen die Mitglieder der antragstellenden P. auf Kosten der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) zu ihren P. anreisen können.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und den Gründen, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, die Anträge der P. zurückzuweisen wird auf den vollständigen Inhalt des arbeitsgerichtlichen Beschlusses in Sachen Arbeitsgericht Köln – 10 BV 151/00 – vom 13.09.2000 Bezug genommen.

Der arbeitsgerichtliche Beschluss wurde der Antragstellerin am 11.01....

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