Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratswahl. Anfechtung. Wahlausschreiben. schriftliche Stimmabgabe. Anfechtung einer Betriebsratswahl. Aushang des Wahlausschreibens im Privathaus des Wahlvorstandsvorsitzenden
Leitsatz (amtlich)
1 Ein im Privathaus des Wahlvorstandsvorsitzenden eingerichtetes "Wahlvorstandsbüro" stellt keine "geeignete, den Wahlberechtigten zugängliche Stelle" für den Aushang des Wahlausschreibens gem. § 3 Abs. 4 WO dar.
2 Auch die postalische Übersendung des Wahlausschreibens an die Mitarbeiter genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 WO.
3 Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 WO führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl (BAG NZA 2004, 1285 ff.).
4 Eine Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl wird auch dadurch begründet, dass das Wahlausschreiben die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vorsieht, später dann aber allen Wahlberechtigten unverlangt Briefwahlunterlagen zugesandt wurden und in dem zugehörigen Anschreiben der Eindruck erweckt wird, es sei nur schriftliche Stimmabgabe möglich.
Normenkette
BetrVG § 19; WO § 2; WO
§ 3; WO § 24
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 29.02.2012; Aktenzeichen 4 BV 215/11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Bonn vom 29.02.2012 in Sachen 4 BV 215/11 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Arbeitgeberin am 25.10.2011 durchgeführten Betriebsratswahl.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, der Anfechtung der Betriebsratswahl vom 25.10.2011 dur...