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LAG Köln Beschluss vom 15.01.2014 - 11 TaBV 48/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten für die Anfechtung der Betriebsratswahl

Leitsatz (amtlich)

Kosten für ein aussichtloses Wahlanfechtungsverfahren hat der Arbeitgeber nicht zu tragen.

Normenkette

BetrVG § 20 § 1 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 09.07.2013; Aktenzeichen 5 BV 1/13)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.07.2013 - 5 BV 1/13 G - abgeändert und der Antrag der Antragsteller zu 1) bis 4) zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1) bis 4) verlangen von der zu 5) beteiligten Arbeitgeberin die Freistellung von Rechtsanwaltskosten, die ihnen in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren im Zusammenhang mit der Anfechtung der Betriebsratswahl vom 15.02.2012 entstanden sind.

Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) waren Mitglieder des fünfköpfigen Wahlvorstandes, der Beteiligte zu 1) Vorsitzender des Gremiums. Bei der Betriebsratswahl entfielen auf die Liste "BR-2012" 31 Stimmen, auf die Liste " 18 Stimmen und auf die Liste "K " 14 Stimmen.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Beschluss vom 02.10.2012 - 1 BV 19/12 G - den Antrag der anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1) bis 4) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl rechtskräftig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die genannten Beteiligten hätten trotz gerichtlicher Auflage nicht substantiiert vorgetragen, dass die streitigen Eingriffe und Behinderungen der Beteiligten zu 5) im Rahmen der Vorbereitung der Betriebsratswahl geeignet gewesen seien, das Ergebnis der Betriebsratswahl auch nur potenziell zu beeinflussen. Die Berücksichtigung von drei Briefwahlstimmen aus der Filiale B sei...

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  (1) 1Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. 2Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.  (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen ...

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