Entscheidungsstichwort (Thema)
Spruchkörperübergreifende Verbindung
Leitsatz (amtlich)
1.) Eine spruchkörperübergreifende Verbindung nach § 147 ZPO ohne Grundlage im Geschäftsverteilungsplan ist unzulässig.
2.) Trotz des darin liegenden Verstoßes gegen ein Verfahrensgrundrecht ist gegen die Verbindung die Beschwerde nicht statthaft.
Normenkette
ZPO § 147
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 21.04.2010; Aktenzeichen 6 BV 59/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.04.2010 (6 BV 59/09) wird als unstatthaft zurückgewiesen.
Tatbestand
Bei einer Verbindung nach § 147 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben. Dieses folgt aus § 78 ArbGG i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Weder ist in § 149 ZPO bestimmt, dass die sofortige Beschwerde stattfindet, noch handelt es sich um eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Der Beschluss hat auch nicht die Wirkung, dass es zu einem teilweisen Verfahrensstillstand kommt, so dass eine Beschwerde nach § 252 ZPO eröffnet wäre (vgl. dazu Baumbach, 68. Auflage, § 147 ZPO, Rn. 17).
Die Beschwerde ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit eröffnet.
I. Zwar ist eine Verbindung nach § 147 ZPO, die dazu führt, dass für das Verfahren eine andere Kammer als nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehen zuständig wird, allenfalls dann zulässig, wenn alle Parteien dem zustimmen (BAG 22.03.2001 – 8 AZR 556/00 – AP Nr. 59 zu Artikel 101 GG). Der richterliche Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Aachen für das Jahr 2010 sieht ein Verfahren für die Abgabe von Parallelsachen oder von Sachen mit identischen Parteien oder Beteiligt...