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LAG Köln Beschluss vom 07.06.2017 - 11 TaBV 28/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand “Betriebsvereinbarung zur Gleitzeitregelung„. Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats nach Ausscheiden sämtlicher Mitglieder

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung und Besetzung einer Einigungsstelle wird unzulässig, wenn der Betriebsrat nicht mehr beteiligungsfähig ist, weil sämtliche Mitglieder ausgeschieden sind.

 

Normenkette

ArbGG § 100

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 02.03.2017; Aktenzeichen 2 BV 7/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.03.2017 - 2 BV 7/17 G - abgeändert und die Anträge des Beteiligten zu 1) als unzulässig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung zur Gleitzeitregelung".

Der Beteiligte zu 1) war der bei der Beteiligten zu 2), ein Unternehmen mit etwa 120 Mitarbeitern, gebildete Betriebsrat. Nachdem Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gleitzeitregelung im Jahre 2016 nicht zu einem Ergebnis geführt hatten, hat der Betriebsrat das vorliegende Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle eingeleitet.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.03.2017 (Bl. 142 ff. d. A.) wurde der Direktor des Arbeitsgerichts a. D. J T zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung zur Gleitzeitregelung" bestellt und die Anzahl der Beisitzer auf jeweils drei festgesetzt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Beteiligten erster Instanz sowie der Begründung des Arbeitsgerichts zur Einsetzung und zur Besetzung der Einigungsstelle wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

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