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LAG Köln Beschluss vom 06.03.2003 - 4 Ta 404/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmereigenschaft-Kraftfahrer. Formbedürftigkeit eines gewillkürten Arbeitgeberwechsels

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Arbeitnehmereigenschaft eines Kraftfahrers.

2. Auch ein dreiseitiger Vortrag, mit dem auf Arbeitgeberseite der Vertragspartner ausgewechselt werden soll, bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 623

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 25.11.2002; Aktenzeichen 15 Ca 6569/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25.11.2002 – 15 Ca 6569/02 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Arbeitsgericht ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zuständig, da es sich um eine bürgerliche Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis handelt.

Der Kläger war Arbeitnehmer.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die rechtliche Einordnung einer Vertragsbeziehung nicht die getroffene Bezeichnung entscheidend, sondern die praktische Durchführung (vgl. z.B. BAG 19.11.1997 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 90). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Parteien, was als solches unstreitig ist, vereinbart haben, dass der Kläger als „Subunternehmer” des Beklagten tätig werden solle.

Die Unterscheidung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freiem Werkvertrag oder Dienstvertrag ist davon abhängig, ob der, der die Dienste erbringt, von seinem Vertragspartner persönlich abhängig ist. Dabei ist der Rechtsgedanke des § 84 HGB zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Di...

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