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LAG Köln Beschluss vom 01.12.2008 - 5 TaBV 45/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses

Leitsatz (amtlich)

Der Schulungsanspruch von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses, die zugleich Mitglieder des Betriebsrats sind, richtet sich nach § 37 Abs. 6 BetrVG.

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 107 Abs. 1 S. 3

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 13.02.2008; Aktenzeichen 9 BV 124/07)

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2008 – 9 BV 124/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Schulungskosten.

Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat, in dem etwa 120 Arbeitnehmer umfassenden Betrieb der Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist Betriebsratsmitglied und zugleich Mitglied des bei der Arbeitgeberin errichteten Wirtschaftsausschusses.

In den Wirtschaftsausschuss sind insgesamt drei Betriebsratsmitglieder entsandt.

An einer hausinternen Schulung für die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss nahmen die beiden anderen Betriebsratsmitglieder, die in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden waren, teil; der Beteiligte zu 2) konnte an dieser hausinternen Schulung krankheitsbedingt nicht teilnehmen.

Der Beteiligte zu 1) beschloss am 08.03.2007 (Bl. 7 d. A.), den Beteiligten zu 2) an einem zweitägigen Seminar am 25. und 26.04.2007 (Seminarplan Bl. 8 d. A.) teilnehmen zu lassen. Der Beteiligte zu 2), der in Köln wohnt, mietete zur Teilnahme des in der Nähe von Düsseldorf stattfindenden Seminars einen Mietwagen an.

Mit dem Verfahren verlangen der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) die Freistellung von den Seminarkosten in Höhe von 821,10 EUR (Rechnung Bl. 9 d. A.) sowie Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 133,82 EUR ...

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