Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses in der Probezeit. Anforderungen an die Beteiligung des Betriebsrats. Zulässigkeit der Kündigung ohne Grund während der Probezeit bei vorangegangener Vorbeschäftigung in einem Praktikum
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit genügt es den Anforderungen an die Beteiligung des Betriebsrats, wenn mitgeteilt wird, dass der Arbeitnehmer zuvor ein Praktikum absolviert hat und dessen Dauer angegeben wird.
2. Die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Probezeit mit der Möglichkeit der grundlosen Kündigung entfällt nicht bei einer Vorbeschäftigung in einem Praktikum.
Normenkette
BBiG 2005 § 20; BBiG 2005 § 22 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 13.03.2014; Aktenzeichen 1 Ca 1895/13)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 19.11.2015; Aktenzeichen 6 AZR 844/14)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.03.2014 - 1 Ca 1895/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit mehreren 100 Arbeitnehmern. Die Beklagte unterhält zahlreiche Filialen, darunter die Filiale 123 in I. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten gewählt.
Der 1992 geborene und ledige Kläger bewarb sich im Frühjahr 2013 auf eine von der Beklagten angebotene Ausbildungsstelle zum Einzelhandelskaufmann. Anlässlich eines Vorstellungsgesprächs wurde dem Kläger die zum 01. Augu...