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LAG Hamm Urteil vom 30.07.2002 - 4 (11) Sa 1322/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Arbeitsunfähigkeitstagen auf dem Arbeitszeitkonto im Zusammenhang mit Brückentagen des Betriebes. authentische Interpretation der bisherigen Regelungen über die Arbeitszeitflexibilisierung durch Tarifänderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 2 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in Nordrhein-Westfalen v. 21.03.1994 ist dahingehend auszulegen, dass Arbeitszeitguthaben nicht auf Urlaub, Krankheit und Feiertage, die auf einen Werktag fallen, angerechnet wird.

2. Bestimmt eine Betriebsvereinbarung, dass ein durch Abwesenheit des Arbeitnehmers infolge seiner Arbeitsunfähigkeit entstandenes Arbeitszeitdefizit lediglich durch Tarifurlaub, Nacharbeit oder unbezahlte Freizeit ausgeglichen werden kann, so ist diese Regelung unwirksam. Sie verstößt gegen die Unabdingbarkeit der Entgeltfortzahlung nach § 12 EntgeltfortzG und ist deshalb gem. § 134 BGB nichtig.

 

Normenkette

MTV-Elektrohandwerk 1994 §§ 2, 11; MTV-Elektrohandwerk 2001 § 2 Ziff. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Urteil vom 16.03.2001; Aktenzeichen 2 Ca 1328/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen 5 AZR 58/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 16.03.2001 (2 Ca 1328/00) teilweise abgeändert:

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird festgestellt, daß das Arbeitszeitkonto des Klägers am 01.01.2000 einen Stand von 30,4 Guthabenstunden aufwies.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.014,03 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Streit der Parteien geht darum, ob in der Zeit vom 20.12. bis 31.12.1999 im Zusammenhang mit Brückentagen des Betriebes auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers 69.20 Stunden in Abzug gebracht werde...

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