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LAG Hamm Urteil vom 30.01.2013 - 2 Sa 830/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung betrieblicher Regelung. Zuschuss zum Krankengeld beinhaltet auch Zuschuss zum Übergangsgeld. Krankengeld und Übergangsgeld vergleichbare Leistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Ist nach einer betrieblichen Regelung vom Arbeitgeber "Zuschuss zum Krankengeld" zu zahlen, kann die Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Unklarheitsregel des § 305 c Abs. 2 BGB ergeben, dass der Zuschuss auch für die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld bei fortbestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist.

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 3; EFZG § 9; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Entscheidung vom 26.04.2012; Aktenzeichen 1 Ca 57/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.04.2012 - 1 Ca 57/12 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zum Übergangsgeld.

Der am 13.02.1956 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1980 Arbeitnehmer der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden u.a. die "Vertragsbedingungen übertariflicher Mitarbeiter" mit Stand vom 01.04.200 Anwendung. Die Ziffer 5 dieser Vertragsbedingungen enthält u.a. folgende Regelung:

5. Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit infolge Krankheit wird das Gehalt entsprechend der jeweils geltenden Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes weitergezahlt.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, erhält der Mitarbeiter, wenn er

- der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, bis zu weiteren 72 Wochen einen Zuschuss zum Krankengeld. Der Zuschuss wird so berechnet, dass er den Unterschied zwischen der Bruttoersatzleistung und dem m...

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