Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
krankheitsbedingte Kündigung. langandauernde Erkrankung. völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz. Nichtdurchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Die Nichtdurchführung des betriebliches Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX führt nicht zur Unwirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers, wenn feststeht, dass die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers völlig ungewiss ist und eine Versetzungsmöglichkeit auf einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz nicht besteht.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 27.09.2005; Aktenzeichen 5 Ca 2970/04)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 12.07.2007; Aktenzeichen 2 AZR 716/06)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.09.2005 – 5 Ca 2970/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.
Der am 30.12.1962 geborene, verheiratete Kläger ist seiner Ehefrau sowie einem noch schulpflichtigen Sohn unterhaltspflichtig. Seine Vergütung betrug zuletzt 1.642,84 EUR monatlich.
Die Beklagte beschäftigt in ihrem Werk in S1xxxxxxxxx ca. 150 bis 200 Arbeitnehmer.
Der Kläger ist seit dem 26.03.2002 arbeitsunfähig krank. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger als Maschinenbediener die zu bearbeitenden Werkstücke per Ha...