Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeiner Gleichheitssatz. Stichtagsregelung. Rückwirkungsverbot
Leitsatz (amtlich)
Die Überleitungsbestimmung in § 6 Abs. 1, Abs. 2 TVÜ-Bund ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unwirksam, obwohl ihre Anwendung im Einzelfall dazu führen kann, dass ein (erst) nach einem dort genannten Stichtag mit einer höher bewerteten Tätigkeit betrauter Beschäftigter eine höhere Vergütung als ein vergleichbarer Beschäftigter erhält, dem diese Tätigkeit (bereits) vor dem Stichtag übertragen worden ist.
Normenkette
TVÜ-Bund § 6 Abs. 1-2; GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 07.08.2007; Aktenzeichen 3 Ca 693/07) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 4 AZR 244/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.08.2007 – 3 Ca 693/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien um die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der am 02.02.1953 geborene und verheiratete Kläger ist Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr auf einem von der Beklagten unterhaltenen Standort. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach den die Beklagte bindenden Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes. Seit dem 01.10.2005 wendet die Beklagte den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 an. Die Überleitung des Arbeitsvertrages unter die Regelungen des TVöD richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund), ebenfalls vom 13.09.2005.
Der Kläger erhielt bis zum Inkrafttreten des TVöD eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb Teil I der Anlage 1a zum BAT, die unter Berücksichtigung der Altersstufe 45 und eines Ortszuschlags der Stufe 2 brutto 3.107,01 EUR bet...