Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändungsschutz
Leitsatz (amtlich)
Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § 18.4 TVöD-S unterliegt nicht dem Pfändungsschutz nach § 850 a Nr. 2, 4 ZPO.
Normenkette
ZPO § 850a Nrn. 2, 4
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 10.03.2010; Aktenzeichen 8 Ca 169/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.03.2010 – 8 Ca 169/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des pfändbaren Arbeitsentgeltes der Klägerin im Monat November 2008.
Sie ist am 17.03.1951 geboren, einer Person unterhaltsverpflichtet und seit über vierzig Jahren bei der Beklagten als Teilzeitkraft tätig.
Nach der Abrechnung für November 2008 (Bl. 5 d.A.) bezog sie in diesem Monat nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 ein Grundentgelt nebst Zulagen im weiteren Sinne von 1.598,00 EUR sowie den garantierten Anteil der S5 (SSZ) i.H.v. 1.277,34 EUR. Aufgrund eines vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eines Gläubigers der Klägerin zahlte die Beklagte an diesen 447,05 EUR aus.
Die S5 ist geregelt in § 18.4 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD-S. Wegen des Wortlautes der Absätze 1) bis 3) der Tarifvorschrift wird auf den im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen Wortlaut des § 44 TVöD-BT-S verwiesen.
In § 18.4 Abs. 5 findet sich folgende Regelung:
Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Abs. 3 spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.
Nach Absatz 7 der Tarifvorschrift haben die Beschäftigten keinen tarifvertraglichen Ansp...