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LAG Hamm Urteil vom 27.11.2002 - 9 Sa 476/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung einer Schwangeren. Zulässigkeitserklärung. Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG zuständige Behörde die Kündigung gegenüber einer Frau während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für zulässig erklärt, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht gehalten, vor Ausspruch der Kündigung die sofortige Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts zu erwirken.

 

Normenkette

MuSchG § 9 Abs. 3; SchwbG § 18 Abs. 4; SGB IX § 88 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 1, § 80a Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 26.08.1998; Aktenzeichen 1 Ca 201/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen 2 AZR 295/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 26.08.1998 – 1 Ca 201/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung in Anspruch.

Die am 12.01.13xx geborene Klägerin war seit dem 13.02.1989 bei der M1xxxxxxx K1xxx- und G3xxxxxxxxxxxxxxx für B2xxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH beschäftigt, über deren Vermögen im Verlauf des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Diese befasste sich mit dem Verkauf von Knöpfen an Kleiderfabriken; daneben betrieb sie eine gewerbliche Abteilung, in der sie Knöpfe durch Färben und Spritzen veredelte. Mit Schreiben vom 08.08.1997 teilte die Insolvenzschuldnerin der Bezirksregierung M3xxxxx u.a. mit:

„Betr.: Genehmigung zur Kündigung von folgenden Arbeitnehmerinnen

Gewerbliche

…

S1xxxxxx C2xxxxxxx, R3xxxxxxxxx 81, 44xxx G2xxxxxxxxxxx

(Vollzeit Färberei)

Diese werden als Arbeiterinnen in der Musterabteilung bzw. Färberei beschäftigt und befinden sich in der Schwangerschaft.

(Bescheinigung beigefügt)

Mit Beschluß vom 01.07.97 stellen wir den Geschäftsbetrieb per 31.08.97 aus wirtschaftlichen Gründen ein. (Zahlungsschwierigkeiten)

Allen Arbeitnehmern wurde unter Einhaltung der Kündigungsfristen am 28.07.97 gekündigt.

Ausgenommen sind 5 Personen aus dem Verkauf.

…

Die zu erwartenden Aufträge werden dann nicht mehr in G2xxxxxxxxxxx, sondern bei Fremdfirmen bearbeitet, bzw. bei der Firma H2 f1 S5 GmbH in H3xxxxx.

Wir bitten um Zustimmung zur Kündigung der vorstehenden Mitarbeiterinnen.”

Mitarbeiter, deren Kündigungsfrist am 31.08.1997 noch nicht abgelaufen war, wurden mit Restarbeiten beschäftigt. Am 31.12.1997 wurde die Produktion endgültig eingestellt. Noch verbliebene Arbeitnehmer aus der Produktion wurden unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt.

Mit Bescheid vom 28.08.1997 erklärte die Bezirksregierung gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG die Kündigung der Klägerin für zulässig. Diese legte Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 08.12.1997 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Mit Schreiben vom 05.01.1998 kündigte die Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis „zum nächst zulässigen Termin (Ende des Erziehungsurlaubs)”; das voraussichtliche Ende des Erziehungsurlaubs gab die Insolvenzschuldnerin mit dem 14.12.2000 an. Mit Klageschrift, welche am 22.01.1998 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr gesetzt.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Es sei bei Ausspruch der Kündigung nicht abzusehen gewesen, ob am Ende des Erziehungsurlaubs nicht doch eine Beschäftigungsmöglichkeit für sie bestanden hätte. Eine Belastung wäre für die Insolvenzschuldnerin mit dem Zuwarten nicht verbunden gewesen. Damit müsse die Abwägung der gegenseitigen Interessen zu ihren – der Klägerin – Gunsten ausfallen.

Die Klägerin hat, soweit es hier von Bedeutung ist, beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 05.01.1998 nicht aufgelöst wurde, sondern ungekündigt fortbesteht.

Die beklagte Gemeinschuldnerin hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Insolvenzschuldnerin hat vorgetragen:

Es sei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen und nicht auf das Ende des Erziehungsurlaubs. Demgemäß sei die Kündigung infolge der Stilllegung der Produktion aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gerechtfertigt. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei auf Dauer entfallen. Im Vergleich zu Arbeitnehmern, die nicht Erziehungsurlaub in Anspruch nähmen, dürfe die Klägerin nicht bessergestellt werden.

Mit Urteil vom 26.08.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen des Inhalts der Entscheidungsgründe und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die Prozessakten Bezug genommen.

Gegen das am 01.12.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 04.01.1999, Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.03.1999, am 03.03.1999 begründet. Mit Beschl...

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