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LAG Hamm Urteil vom 27.05.2009 - 2 Sa 331/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters, wenn die geplante Betriebsfortführung scheitert und Masseunzulänglichkeit angezeigt wird

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 60 InsO kommt nicht in Betracht, wenn sie darauf gestützt wird, der Insolvenzverwalter habe es unterlassen, Arbeitnehmer rechtzeitig vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit freizustellen.

2. Die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ist keine Rechtshandlung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

3. Eine Haftung des Insolvenzverwalters wegen verspäteter Anzeige der Masseunzulänglichkeit scheidet aus, wenn dieser zur Abarbeitung bestehender Aufträge aufgrund eines hinreichend fundierten Finanzplans die Fortführung des Betriebes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entschieden hat.

 

Normenkette

InsO §§ 60-61, 103, 55 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 15.10.2008; Aktenzeichen 1 Ca 1396/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.10.2008 – 1 Ca 1396/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser es als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E1 GmbH, Am K2 2, 32545 B2 O1 versäumt habe, sie trotz vorhersehbarer Masseunzulänglichkeit von der Arbeit freizustellen.

Über das Vermögen der Firma E1 K3-GmbH ist am 30.11.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Bei Insolvenzeröffnung waren bei der Insolvenzschuldnerin, die sich mit der Herstellung von Kunststoffprodukten wie Kämmen, Sonnenbrillen und Zahnputzbechern befasste, noch 78 Arbeitnehmer beschäftigt.

Nachdem die ...

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