Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Einsatz in Dauernachtschicht. Schichtsystem. Änderung eines Schichtsystems
Leitsatz (amtlich)
1. Die Betriebsparteien können im Rahmen einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG die konkrete Änderung des Schichtsystems für eine Gruppe von Arbeitnehmern davon abhängig machen, dass eine Ankündigungsfrist gegenüber dem Betriebsrat und den betroffenen Arbeitnehmern beachtet wird.
2. Das Bestreben des Arbeitgebers, eine Gruppe von Arbeitnehmern mit den anderen Arbeitnehmern gleich zu behandeln, stellt im Rahmen des Direktionsrechts einen sachlichen Grund für eine einseitige Maßnahme dar.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 30.07.2002; Aktenzeichen 1 Ca 823/02)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 5 AZR 559/03)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.07.2002 – 1 Ca 823/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf weitere Beschäftigung in der Dauernachtschicht.
Der am 17.01.1961 geborene Kläger ist seit dem 22.08.1990 im Betrieb der Beklagten als Maschinenbediener an Tetra-Abpacklagen gegen einen Stundenlohn von 11,60 EUR tätig. Nachdem der gesamte Produktionsbereich der Beklagten, in dem bis dahin im Wesentli- chen in Früh- und Spätschicht gearbeitet worden war, im Jahre 1992 auf den Drei-Schicht-Betrieb umgestellt worden war, wird der Kläger seit dem 02.01.1992 ausschließlich in der Dauernachtschicht beschäftigt. Bei Einführung der Nachtschicht wurde mit einzelnen Mitar-beitern Gespräche über die Bereitschaft geführt, in der Nachtschicht eingesetzt zu werden. Nach dem Vortrag des Klägers fand er sich hierzu bereit, nachdem ihm vom Betrieb...