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LAG Hamm Urteil vom 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei neuer Erkrankung

 

Leitsatz (redaktionell)

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer für jede neue Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Jedoch wird kein neuer 6-Wochen-Zeitraum in Gang gesetzt, wenn bei bestehender Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheitsursache hinzu tritt, die für sich ebenso die Arbeitsunfähigkeit bedingt hätte. Auch mehrere einheitliche Erkrankungen, die sich teilweise überlappen, lösen nur einmal nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls für sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch aus.

 

Normenkette

EFZG § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 21.10.2014; Aktenzeichen 3 Ca 3517/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.05.2016; Aktenzeichen 5 AZR 318/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.10.2014 - 3 Ca 3517/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung.

Der Kläger war vom 02.11.2010 bis 31.10.2013 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Er bezog ein monatliches Entgelt von 1.900,00 Euro brutto.

In der Zeit vom 09.09. bis 20.10.2013 war der Kläger zunächst aufgrund eines Wirbelsäulenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 21.10.2013 wurde der Kläger von seinem behandelnden Arzt Dr. M für die Zeit vom 21.10.2013 bis zum 15.11.2013 für arbeitsunfähig befunden. Hierüber stellte Dr. M eine Erstbescheinigung aus. Die vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die die Diagnosen ausweisen, enthalten für den Zeitraum 09.09 bis 20.10.2013 die Schlüssel "M123 G, M234 G" u...

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