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LAG Hamm Urteil vom 25.09.1997 - 4 Sa 174/97

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Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 15.11.1996; Aktenzeichen 3 Ca 1403/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.03.1999; Aktenzeichen 4 AZR 246/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum. vom 15.11.1996 (3 Ca 1403/96) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.174,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage der richtigen Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte ist eine Ersatzkasse. Sie legt den Beschäftigungsverhältnissen ihrer Mitarbeiter den Ersatzkassentarifvertrag (EKT) nebst seinen Anlagen zugrunde. In § 10 EKT ist unter anderem bestimmt:

§ 10 – Eingruppierung

(1) Der Angestellte wird nach den Tätigkeitsmerkmalen laut Anlage 5 in die Vergütungsgruppe eingereiht, die der von ihm überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht.

(2) 1/4

(3) 1/4

(4) 1/4

In der Anlage 5 zum EKT heißt es in der Vorbemerkung:

Für die Einstufung der Mitarbeiter der Barmer Ersatzkasse gelten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 10 Abs. 1 EKT nachfolgende Bestimmungen (Anlage 5 EKT):

Die in dieser Anlage verwendeten Tätigkeitsbeispiele gelten jeweils in gleicher Weise sowohl für Mitarbeiterinnen als auch Mitarbeiter der Kasse.

In der Anlage 5 zum EKT war im Tarifvertrag über die Einstufung der Angestellten der Barmer Ersatzkasse in der Fassung vom 01.07.1988 für die Eingruppierung der Spezialsachbearbeiter folgendes bestimmt:

Vergütungsgruppe 6

Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern

Spezialsachbearbeiter (Unfall, KB, Gesundheitsfürsorge oder Mahnwesen)

Vergütungsgruppe 7

Tätigkeiten, die sich durch die Schwierigkeiten des Arbeitsgebietes oder den Umfang der selbständigen Leistungen aus der Verg...

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